Wechselbürgschaft

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Grundsätzlich handelt es sich bei der Bürgschaft um einen Vertrag, der einseitig verpflichtend ist. Der jeweilige Bürge verpflichtet sich für die Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Man unterscheidet zwischen der gewöhnlichen und der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft hat der Bürge das Recht der Vorausklage gegen dem Hauptschuldner. Dies bedeutet, dass der Bürge zunächst versuchen kann die Zahlungen beim Hauptschuldner einzutreiben. Erst wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, muss der Bürge an den Kreditgeber zahlen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft entfällt dieses Recht und der Bürge verpflichtet sich zur sofortigen Zahlung, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Für den Bürgschaftsvertrag ist die Schriftform nötig. Von einer Wechselbürgschaft spricht man, wenn durch die Unterschrift auf einem Wechsel die eigentliche Wechselschuld von dem Wechselbürgen übernommen wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Aval bzw. dem Avalisten.

 
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