Wegerecht
Das Wegerecht ist ein spezielles Recht, welches innerhalb des Sachenrechts definiert wird. Man versteht hierunter das Recht einen Weg, der über ein fremdes Grundstück führt, für einen bestimmten Zweck zu nutzen, beispielweise zum Zwecke der Durchfahrt oder des Durchgangs. Das Wegerecht kann sich dadurch begründen, dass eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, eine Grunddienstbarkeit bestellt wurde oder eine Baulast eingetragen wurde. Unter der Baulast versteht man ein Erklärung, die gegenüber der Bauaufsichtbehörde abgegeben wurde. Bei der privatrechtlichen Vereinbarung handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die zwischen den jeweiligen Personen geschlossen wird. Wechselt bei dieser privatrechtlichen Vereinbarung jedoch der Eigentümer des Grundstücks, so ist die mit dem Vorbesitzer getroffene Vereinbarung nichtig. Es besteht also ab diesem Zeitpunkt kein Wegerecht mehr, es sei denn es wird eine neue privatrechtliche Vereinbarung getroffen. Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich dagegen um ein dingliches Recht, welches auf dem jeweils betroffenen Grundstück lastet und welches auch bei einem Eigentümerwechsel fortbesteht.

