Wohnungseigentumsgesetz
Bei dem Begriff Wohnungseigentumsgesetz handelt es sich um eine Bezeichnung, die umgangssprachlich weit verbreitet ist. Grundsätzlich muss man richtiger Weise jedoch vom „Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“ sprechen. Insbesondere werden durch das Wohneigentumsgesetz geregelt: das Wohneigentum wird durch die Paragrafen 2 bis 9 begründet; In den Paragrafen 10 bis 19 werden die Rechtsverhältnisse der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander geregelt; in den Paragrafen 20 bis 29 werden wird die Verwaltung von Wohneigentum geregelt. Das Wohneigentumsgesetz wurde erstmals im Jahr 1951 eingeführt. Bis dahin galten die eigentumsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Jedoch kann demnach kein selbständiges Eigentum an Wohnungen bestehen. Nach dem zweiten Weltkrieg musste man jedoch Formen finden, die es ermöglichten eine Finanzierungsbeteiligung von Wohnraumsuchenden vorzunehmen und diesen dafür einen Gegenwert zu schaffen – das Wohnungseigentumsgesetz wurde ins Leben gerufen.

