Wohnungsrecht
Bei dem Wohnungsrecht, welches in Deutschland besteht, handelt es sich um ein subjektives Recht, welches einem Dritten das Recht einräumt einen bestimmten Teil oder das gesamte Gebäude zu nutzen, wobei der Eigentümer selbst ausgeschlossen wird. Das Wohnungsrecht wird in der Regel durch den Abschluss eines Mietvertrages in Kraft gesetzt, der zwischen dem Mieter und dem Eigentümer geschlossen wird. Derjenige, der das Wohnungsrecht besitzt ist berechtigt, ist berechtigt das Gebäude oder einen bestimmten Teil des Wohnung zu als Wohnraum zu nutzen. Hierzu gehört auch, dass er berechtigt ist, seine Familie mit aufzunehmen, sowie die zur Pflege und zur standesgemäßen Bedienung erforderlichen Personen. Bezieht sich das Wohnungsrecht nur auf einen Teil des Gebäudes, so berechtigt das Wohnungsrecht ferner den gemeinschaftlichen Gebrauch von Einrichtungen und Anlagen mit anderen Bewohnern, wie es beispielweise bei Trockenräumen und Waschküchen der Fall ist. Bei dem Wohnungsrecht handelt es sich grundsätzlich um eine bestimmte Form innerhalb der beschränkt, persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 des BGB).

