Zeitmietvertrag
Den einfachen Zeitmietvertrag, den viele Leute noch von früher kennen, gibt es heute nicht mehr. Der qualifizierte Zeitmietvertrag ist an seine Stelle getreten. Die wesentliche Änderung zwischen diesen beiden Vertragsarten besteht darin, dass heute die Befristung im Mietvertrag ausreichend und schriftlich begründet sein muss. Findet man im Vertrag keine Begründung, so gilt der Zeitmietvertrag als nichtig und es entsteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag. Die gesetzlichen Regelungen zum Zeitmietvertrag finden in dem Paragrafen 575 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich ist eine Befristung des Mietverhältnisses nur möglich: wenn im Anschluss an den Mietvertrag, die Räume als Eigenbedarf genutzt werden, der Wohnraum im Anschluss beseitigt werden soll bzw. extrem verändert werden soll (so das hierdurch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses möglich wäre) oder die Räume im Anschluss an jemanden vermietet werden sollen, der zur Dienstleistung verpflichtet ist. Eine Höchstdauer für einen Zeitmietvertrag wird gesetzlich nicht mehr festgelegt. Diese genannten Einschränkungen können unter Umständen ausgeschlossen werden. Wenn es sich beispielweise um einen Wohnraum innerhalb eines Jugend- oder Studentenwohnheims handelt oder wenn es ich um einen soziale Einrichtung handelt, die den Wohnraum nur für einen dringenden Fall zur Verfügung stellt.

