Zurückstellung von Baugesuchen
Die Zurückstellung von Baugesuchen ist im Baugesetzbuch §15BauGB festgelegt. Baugesuche können aber auch auf Antrag der Gemeinden bis zu einem Jahr vom Tag des Antragseingangs zurückgestellt werden. Hierfür darf aber keine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen werden, die Voraussetzungen müssen aber gegeben sein. Bei der Einreichung von Baugesuchen , deren Durchführung eine übergeordnete städtebauliche Planung unmöglich machen, oder erschweren, hat die Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit die Entscheidung der Zulässigkeit über einen Zeitraum von 12 Monaten auszusetzen. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Zurückstellung gegeben sein: 1. Sie setzt voraus, dass der Erlass einer Veränderungssperre möglich ist, aber nicht besteht. 2. Zurückstellbar sind alle Entscheidungen , die die Zulässigkeit von Vorhaben zum Gegenstand haben. 3. Die Zurückstellung muss zur Sicherung der Bebauungsplanung erforderlich sein. Alle Entscheidungen sind zurückstellbar, die die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall zum Gegenstand haben .

