Zwangsversteigerung

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Die Zwangsversteigerung ist ein Verfahren, das genauen Vorschriften der Zivilprozessordnung unterliegt. Die Zweckerfüllung einer Zwangsversteigerung, ist die Durchsetzung eines Anspruches. Diese Durchsetzung erfolgt mit Staatlichen Mittel. Die Gläubiger haben so die Möglichkeit das unbeweglich Vermögen zu vollstrecken. Somit können sie den Anspruch ihrer Geldforderung befriedigen. Unbewegliche Vermögen sind: Grundstücke und ihre Aufbauten –Wohnungseigentum- grundstücksgleiche Rechte ( Gebäudeeigentum und Erbbaurecht ). Falls im Register eingetragen, sind auch Schiffe und Flugzeuge als unbewegliches Vermögen zu deuten. Allerdings gelten hier besondere Vorschriften. Das Vollstreckungsgericht ( Amtsgericht ) ist zuständig für die Zwangsversteigerung. Kommt es zu einer Versteigerung, wird meist berücksichtigt, das die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte und auch die Kosten des Verfahrens abgedeckt werden. Eine andere Form der Zwangsversteigerung ist die Teilungsversteigerung. Hier handelt es sich meist um die Aufhebung einer Gemeinschaft. Der Antrag der Zwangversteigerung muss vom Gläubiger beantragt werden. Man spricht hier von einen „betreibenden Gläubiger“. Das kann ein Gläubiger sein, der im Grundbuch eingetragen ist, oder aber auch der Gläubiger einer Geldforderung. Anschließend wird dann von einem sogenannten Rechtspfleger geprüft, ob die formalen Voraussetzungen für die Anordnung vorliegen und der Antrag ordnungsgemäß ist. Als Voraussetzung muss die Vorlage eines Vollstreckungstitels, die ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Vollstreckungstitels gegeben sein. Der Beschluss einer solchen Anordnung muss allen Beteiligten zugestellt werden. Die Beteiligten, das sind der Schuldner (Grundstückseigentümer), der Gläubiger und alle, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergibt. Es können auch immer noch, das ist abhängig vom Verfahren, weitere Beteiligten hinzukommen. Anschließend wird im Grundbuch in Abteilung II die Anordnung der Zwangsversteigerung vermerkt. Diese Zustellung an den Schuldner gilt als Beschlagnahme des Grundstücks. Binnen zwei Wochen kann der Schuldner die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen. Kann er nachweisen, das er die Forderung innerhalb von sechs Monaten begleicht, so wird die Zwangsversteigerung für diesen Zeitraum eingestellt . Diese Einstellung ist abhängig von gewissen Auflagen- Ratenzahlungen -. Auch kann der Schuldner Einstellung beantragen, wenn von sittenwidriger Härte die Rede ist, oder aber auch eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies muss aber immer dem Versteigerungsgericht nachgewiesen werden. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, ist eine sofortige Beschwerde vor dem Landgericht zu veranlassen. Kommt es dann zu einem Versteigerungstermin, wird vorher der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes vom Vollstreckungsgericht festgestellt. Um bestimmte Wertgrenzen für Gläubiger- und Schuldnerschutzrechte im Versteigerungstermin festzustellen, ist diese Verkehrswertfeststellung nötig. Der Verkehrswert kann aber auch nach eigenem Ermessen durch einem Rechtspfleger geschätzt werden. Meisten wird dafür aber ein Sachverständiger beauftragt. Es kann aber auch schon eine vorhandenes Gutachten als Grundlage der Verkehrswertermittlung dienen. Dieses Verkehrswertgutachten – der ermittelte Wert – wird dann allen Beteiligten zur Stellungnahme bekannt gegeben. Für eine sogenanntes Bietinteresse kann das Gutachten auch eingesehen werden. Der Verkehrswert wird dann, nach Anhörung aller Beteiligten, und Grundlage des Gutachtens durch einen Beschluss festgesetzt- Dieser Beschluss kann wiederum angefochten werden, von allen Beteiligten mit der Beschwerde. Ist die Verkehrswertfestsetzung erfolgt, wird der Versteigerungstermin festgesetzt. Zwischen Anordnung der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung des Versteigerungstermins können 9–12 Monate vergehen, regional auch schon mal bis zu 24 Monate. Der Versteigerungstermin wird durch Aushang im Amtsgericht und Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gegeben. Anschließend auch eine Veröffentlichung in der Tageszeitung. Mittlerweile auch im Internet. Kurz gesagt, besteht der Versteigerungstermin aus drei Teilen, den Bekanntmachungen, der Versteigerungszeit und der Gerichtsentscheidung.

 
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