Zweitwohnungssteuer

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Folgende Begriffe sind mit der Zweitwohnungssteuer verbunden. Man nennt sie auch Zweitwohnsitzsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe und Nebenwohnsitzsteuer. In Deutschland ist Zweitwohnungssteuer eine reine, kommunale Aufwandsteuer. Erhoben wird sie von der Gemeinde. Besteuert wird hier das Besitzen einer weitern Wohnung, der sogenannten Zweitwohnung, neben der Hauptwohnung. Die melderechtliche Nebenwohnung wird oft mit der Zweitwohnung gleichgestellt. Alle Länder können örtlich – Verbrauchs – und Aufwandsteuern erheben, somit ist die kompetenzrechtliche Grundlage gegeben und wurde in fast allen Ländern der Gemeinde übertragen. Der steuerliche Tatbestand ist das weitere Besitzen eine zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung. Keine Rolle spielt es dabei, ob diese Wohnung gemietet oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Es spielt auch keine Rolle, wenn sich Haupt – und Zweitwohnung an einem Ort befinden. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahreskaltmiete und bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus dem Mietspiegel hervorgeht. Für die Zweitwohnungssteuer gibt es aufgrund der kommunalen Besteuerung keine einheitliche Regelung. Der Steuersatz beträgt in der Regel 10%. In Berlin liegt er bei 5% und in Erfurt bei 16%. In anderen Gemeinden und Städten wird die Zweitwohnungssteuer nach bestimmten Kriterien erhoben, wie zum Beispiel in Leipzig. Es gibt auch die Möglichkeit einer Befreiung der Zweitwohnungssteuer. Somit sind befreit, nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die eine eheliche Wohnung ( Hauptwohnung )in einer Gemeinde besitzen und aus beruflichen Gründen noch eine Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde unterhalten. Seit dem 16. Februar 2005 ist auch eine Gerichtsbeschluss in Kraft getreten, der die Befreiung der Zweitwohnungssteuer für Studenten vorsieht. Sind diese mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet und deren Hauptwohnung das Kinderzimmer darstellt.

 
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